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§ 228 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck5. AuflJuli 2018

§ 228. Der Richter kann die Ersatzpflicht nach § 227 insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie die mit der Obsorge betraute Person unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Kind und der mit der Obsorge betrauten Person, unbillig hart träfe.

(BGBl I 2000/135, ab 1. 7. 2001, BGBl I 2013/15 und BGBl I 2017/59, ab 1. 7. 2018, s § 1503 Abs 9 Z 1)

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