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§ 278 ABGB (Weitzenboeck)

Weitzenboeck5. AuflJuli 2018

§ 278. Das Gericht hat den Kurator mit bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten zu betrauen.

(BGBl I 2017/59, ab 1. 7. 2018, s § 1503 Abs 9 Z 1)

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