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§ 215 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck5. AuflJuli 2018

§ 215. (1) Soweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines Kindes (Mündelgeld) nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Krediten, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen.

(BGBl I 2017/59, ab 1. 7. 2018, s § 1503 Abs 9 Z 1)

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