E. Eigene Einkünfte, Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes
I. Allgemeines
Einkünfte des Kindes
Selbsterhaltungsfähigkeit
Die sprachlich verfehlte („... mindert sich insoweit, als ...“) Anordnung des § 231 Abs 3 nF (§ 140 Abs 3 aF) ist dahin gehend zu verstehen,1986 dass tatsächlich erzielte1987 Einkünfte des Kindes seinen Bedarf mindern1988 und (über eine spezifische Berechnung seinen Unterhaltsanspruch verringern können,1989 während mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit die elterliche Unterhaltspflicht zur Gänze wegfällt.1990 Dies ist nachfolgend im Einzelnen zu erörtern.