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E. Eigene Einkünfte, Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (Neuhauser)

Neuhauser5. AuflJuli 2018

E. Eigene Einkünfte, Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes

I. Allgemeines

Einkünfte des Kindes

Selbsterhaltungsfähigkeit

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Die sprachlich verfehlte („... mindert sich insoweit, als ...“) Anordnung des § 231 Abs 3 nF (§ 140 Abs 3 aF) ist dahin gehend zu verstehen,19861986Ob eigenes Einkommen des Kindes, wie dies der Gesetzeswortlaut nahelegen würde, den Unterhaltsanspruch oder den Bedarf mindert, ist nur von theoretischer Bedeutung, weshalb die Frage auf sich beruhen kann, weil die Anrechnung von Eigeneinkommen in beiden Fällen zum selben Ergebnis führt; 5 Ob 567/90; 5 Ob 511/91. dass tatsächlich erzielte19871987ÖA 1993, 141; LG Linz EF 92.640, 96.161; LG Salzburg, LGZ Wien EF 145.915; LG Innsbruck, LGZ Wien EF 149.783. Einkünfte des Kindes seinen Bedarf mindern19881988Statt vieler 1 Ob 560/92 (verstSenat) = SZ 65/114 = EvBl 1993/12 = JBl 1993, 238 = ÖA 1992, 147; ÖA 1999, 48; EF 86.742; 6 Ob 238/98p; 10 Ob 17/13t; 4 Ob 109/14d; 7 Ob 99/15g; LG Linz EF 92.640; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 158; Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 689; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 140 Rz 90. und (über eine spezifische Berechnung seinen Unterhaltsanspruch verringern können,19891989Der Unterhaltsanspruch muss sich jedoch durch eigene Einkünfte des Kindes nicht zwangsläufig mindern, etwa dann, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund geringer Leistungsfähigkeit bislang nur einen Bruchteil des Bedarfs des Kindes gedeckt hat; 6 Ob 598/90 = ÖA 1992, 29; 4 Ob 549/91 = EvBl 1992/16 = ÖA 1992, 26; 6 Ob 238/98p = EF 86.742; 10 Ob 17/13t (Kind in Drittpflege und mangelnde Leistungsfähigkeit beider Elternteile in einer Unterhaltsvorschusssache); 7 Ob 99/15g; 6 Ob 8/17w. während mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit die elterliche Unterhaltspflicht zur Gänze wegfällt.19901990Aus der stRsp etwa SZ 63/101; ÖA 1992, 53; RZ 1992, 18/3; SZ 65/114; ÖA 1994, 25; JBl 1994, 746; ÖA 2000, 169 ua; Gitschthaler, ÖJZ 1992, 533 f; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 158; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 140 Rz 99. Dies ist nachfolgend im Einzelnen zu erörtern.

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