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§ 231 ABGB (Neuhauser)

Neuhauser5. AuflJuli 2018

Fünftes Hauptstück Kindesunterhalt

 

§ 231. (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

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