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§ 163 ABGB (Stormann)

StormannOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

§ 163. Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.

BGBl I 2013/15; ab 1. 2. 2013; s § 1503 Abs 1 z 1

Vormals: § 146d idF KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135.

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