§ 161. Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.
Literatur
Jesionek, Die rechtlichen Aspekte der Kindesmisshandlung, ÖA 1986, 35; Maleczky, Zur Strafbarkeit der „G’sundn Watschn“, ÖJZ 1993, 625; Streinesberger, Ist die Betreuung Minderjähriger in „geschlossenen Regelkreisen“ zulässig? ÖA 1995, 16; Mottl, Alte und neue rechtliche Instrumente gegen Gewalt in der Familie, ÖJZ 1997, 542; Hinteregger, Die Bedeutung der Grundrechte für das Privatrecht, ÖJZ 1999, 741; Zitelmann, Kindeswohl und Kindeswille im Spannungsfeld von Pädagogik und Recht (2001); Barth, Zwangsmaßnahmen an Minderjährigen in sozialpädagogischen Einrichtungen, ÖJZ 2006, 305; Beclin, Vertragsschluss durch Kinder unter 7 Jahren? EF-Z 2017, 207; Dokalik/Mokrejs-Weinhappel, Alterstypische Freiheitsbeschränkungen. Zwangsmaßnahmen in Pflege und Erziehung, iFamZ 2019, 105; vgl im Übrigen wie Vor §§ 137 ff.

