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§ 204 ABGB (Weitzenboeck)

Weitzenboeck5. AuflJuli 2018

§ 204. Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

(BGBl I 2013/15, ab 1. 2. 2013)

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