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§ 189 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck5. AuflJuli 2018

§ 189. (1) Ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil

ist durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs. 2 und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern,

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