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§ 139 ABGB (Gitschthaler)

GitschthalerOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

§ 139. (1) Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.

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