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§ 176 ABGB (Nademleinsky)

Nademleinsky5. AuflJuli 2018

§ 176. Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig*.

Fassung KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15; vormals § 153.

* Fassung 2. ErwSchG; zuvor „verschuldensfähig“

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