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§ 174 ABGB (Nademleinsky)

Nademleinsky5. AuflJuli 2018

§ 174. Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.

Fassung BGBl I 2000/135; Paragraphenbezeichnung geändert durch BGBl I 2013/15, vormals § 175.

Seite 622

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