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§ 165 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck5. AuflJuli 2018

§ 165. Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.

BGBl I 2018/58, ab 1. 8. 2018, s § 1503 Abs 11.

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