§ 163. Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.
(BGBl I 2013/15, ab 1. 2. 2013)
Ehemaliger Inhalt des § 163: Nunmehr § 148.