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§ 163 ABGB (Stormann)

Stormann5. AuflJuli 2018

§ 163. Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.

(BGBl I 2013/15, ab 1. 2. 2013)

Ehemaliger Inhalt des § 163: Nunmehr § 148.

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