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§ 154 ABGB (Bernat)

Bernat5. AuflJuli 2018

§ 154. (1) Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären

von Amts wegen, wenndas Anerkenntnis oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder

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