Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes werden stets ohne Nennung des Gerichtes nur mit der Fundstelle zitiert (zB EvBl 1995/13), Urteilsglossen lediglich mit dem Verfassernamen, der entweder nach einem Beistrich (zB JBl 1984, 233, Holzer) oder in Klammer beigesetzt wird (zB JBl 1984, 233 [Holzer]). Bei mehrfachen Fundstellen derselben Entscheidung wurde die repräsentativste (dh die am leichtesten erreichbare und zugleich die mit der ausführlichsten Entscheidungswiedergabe) gewählt. Unveröffentlichte OGH-Entscheidungen sind bloß mit der Aktenzahl bezeichnet (zB 4 Ob 128/03i).

