§ 46. Nur bleibt dem Teile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.
Literatur
Krasnopolski, Der Verlöbnisbruch im österreichischen Recht, GZ 1904, 315, 379; Dniestrzanski, Zur Lehre vom Verlöbnis, GrünhutsZ 1906, 87; Koziol, Die schadensrechtlichen Folgen des Rücktrittes vom Verlöbnis, JBl 1975, 61; ders, Österreichisches Haftpflichtrecht II2 (1984) 209 ff; R. Oberhofer, Setzt der Schadenersatzanspruch wegen Rücktrittes vom Verlöbnis Verschulden des Ersatzpflichtigen voraus? ÖJZ 1994, 433; U. Mair, Verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch nach Rücktritt vom Verlöbnis? ÖJZ 1994, 844; Höllwerth, Schadenersatzansprüche im Familienrecht. Ein Überblick über einen boomenden Rechtsbereich, EF-Z 2016, 290.