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§ 28 ABGB (Posch)

Posch5. AuflJuli 2018

V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers

 

§ 28. Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen [Erb]staaten ist Kindern eines österreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.

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