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§ 3 ABGB (Posch)

Posch5. AuflJuli 2018

§ 3. Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen [gleich nach der Kundmachung] ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kundgemachten Gesetze selbst der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.

Literatur

Thienel, Art 49 B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches von Bundesgesetzen, ÖJZ 1990, 161; Vonkilch, Verbindlichkeitszeitraum versus zeitlicher Anwendungsbereich von Gesetzen, Zak 2013/784, 394; Vonkilch/Kehrer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 (2014); Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 (2015).

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