(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind, mit Ausnahme der sich aus Art I Z 76 ergebenden Änderungen, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.