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§ 59 Oö. BauO 1994 (Steiner)

Steiner2. AuflJuni 2024

Übergangsbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

 

(1) Die Eigentümer von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 haben der Baubehörde binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den Standort und die Größe aller von ihnen vor dem 1. Jänner 1990 aufgestellten Werbe- und Ankündigungseinrichtungen formlos mitzuteilen.

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