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§ 49a Oö. BauO 1994 (Humer)

Humer2. AuflJuni 2024

Rechtmäßiger Bestand

 

(1) Bei bestehenden Gebäuden im Bauland, bestehenden Gebäuden mit der Ausweisung als + Signatur (§ 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder bestehenden Gebäuden im Hofbereich eines land- oder forstwirtschaftlichen oder ehemaligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gelten Abweichungen

Seite 720

vom Baukonsens, auch hinsichtlich der Situierung, als rechtmäßig, wenn

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