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§ 43 Oö. BauO 1994 (Leitl-Staudinger/Grimberger)

Leitl-Staudinger/Grimberger2. AuflJuni 2024

Baufertigstellung sonstiger baulicher Anlagen *)*)Der Text der Kommentierung baut auf jener der 1. Auflage von Herrn Mag. Grimberger auf.

 

(1) Für die Fertigstellung des Neu-, Zu- oder Umbaus von Gebäuden, die keine Wohngebäude – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen oder Nebengebäude sind, gilt § 42 sinngemäß.

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