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§ 41 Oö. BauO 1994 (Leitl-Staudinger/Grimberger)

Leitl-Staudinger/Grimberger2. AuflJuni 2024

Behördliche Bauaufsicht *)*)Der Text der Kommentierung baut auf jener der 1. Auflage von Herrn Mag. Grimberger auf.

 

(1) Die Baubehörde kann sich jederzeit während der Bauausführung von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

Seite 599

und der Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides überzeugen. Den Organen der Baubehörde ist der Zutritt zur Baustelle jederzeit zu gestatten.

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