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§ 37 Oö. BauO 1994 (Steiner)

Steiner2. AuflJuni 2024

Entscheidung über die Einwendungen der Nachbarn (entfallen)

 

(1) Wird eine Baubewilligung erteilt, ist im Bewilligungsbescheid auch über die Einwendungen der Nachbarn abzusprechen.

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