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§ 33 Oö. BauO 1994 (Steiner)

Steiner2. AuflJuni 2024

Übergangene Parteien

 

(1) Parteien, die vor oder bei der Bauverhandlung keine Einwendungen erheben konnten, weil sie zu dieser Verhandlung entgegen § 32 Abs. 1 nicht geladen wurden, gelten als übergangene Parteien.

Seite 487

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