Übergangene Parteien
(1) Parteien, die vor oder bei der Bauverhandlung keine Einwendungen erheben konnten, weil sie zu dieser Verhandlung entgegen § 32 Abs. 1 nicht geladen wurden, gelten als übergangene Parteien.<i>Steiner</i> in <i>Leitl-Staudinger/Pabel</i> (Hrsg), Oö Baurecht<sup>Aufl. 2</sup> (2024) § 33 Oö. BauO 1994, Seite 487 Seite 487