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§ 30 Oö. BauO 1994 (Mittendorfer)

Mittendorfer2. AuflJuni 2024

Vorprüfung

 

(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.

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