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§ 24a Oö. BauO 1994 (Haderer)

Haderer2. AuflJuni 2024

Anzeigepflichtige Bauvorhaben (Baufreistellung)

 

Folgende Bauvorhaben – ausgenommen solche nach § 24b Abs. 1 – sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), wenn die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben, und die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften sowie einem allfälligen Bebauungsplan von einer befugten Planverfasserin oder einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde:

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