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§ 22 Oö. BauO 1994 (Laußermair)

Laußermair2. AuflJuni 2024

Rechtsnatur der Beiträge

 

(1) Die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 sind hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

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