Laußermair2. AuflJuni 2024
Rechtsnatur der Beiträge
(1) Die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 sind hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.