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§ 8 Oö. BauO 1994 (Leitl-Staudinger/Grimberger)

Leitl-Staudinger/Grimberger2. AuflJuni 2024

Ersichtlichmachung im Grundbuch *)*)Der Text der Kommentierung baut auf jener der 1. Auflage von Herrn Mag. Grimberger auf.

 

(1) Die Bauplatzeigenschaft eines oder mehrerer Grundstücke und die Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides sind im Grundbuch ersichtlich zu machen.

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