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§ 6 Oö. BauO 1994 (Leitl-Staudinger/Grimberger)

Leitl-Staudinger/Grimberger2. AuflJuni 2024

Größe und Gestalt von Bauplätzen *)*)Der Text der Kommentierung baut auf jener der 1. Auflage von Herrn Mag. Grimberger auf.

 

(1) Bauplätze müssen eine solche Gestalt und Größe aufweisen, daß darauf den Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprechende Gebäude einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen, wie Kinderspielplätze, Stellplätze, Grün- und Erholungsflächen und dergleichen, errichtet werden können. Ein Bauplatz darf in der Regel nicht kleiner als 500 m2 sein. Die Unterschreitung dieses Mindestmaßes ist nur zulässig, wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden.

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