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§ 2 Oö. BauO 1994 (Leitl-Staudinger/Grimberger)

Leitl-Staudinger/Grimberger2. AuflJuni 2024

Begriffsbestimmungen *)*)Der Text der Kommentierung baut auf jener der 1. Auflage von Herrn Mag. Grimberger auf.

 

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

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