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§ 607 ZPO

Zeiler/Siwy/Herbst3. AuflJänner 2025

Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage

„Der geltende § 594 Abs. 1 sieht vor, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles hat. Dies gilt natürlich nur, sofern die Parteien nicht in dem Schiedsvertrag die Zulässigkeit der Anfechtung des Schiedsspruches vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz vereinbart haben. Der bisherige Hinweis auf die – in der Praxis äußerst selten genutzte – Möglichkeit, eine zweite Schiedsinstanz zu vereinbaren, entfällt jedoch im Text; auch die ersatzweise Aufnahme einer Wendung wie „nicht mehr anfechtbare“ in den Gesetzestext wurde nicht vorgenommen. Solches könnte nämlich dahingehend missverstanden werden, dass erst das Verstreichen der Frist für den – gänzlich anders strukturierten – Aufhebungsantrag abgewartet werden müsste.

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