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§ 32a TSchG (Herbrüggen/Wessely)

Herbrüggen/Wessely4. AuflApril 2025

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

 

(1) Zur Ausarbeitung von Leitfäden gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2011 S. 1) sind die Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer Österreich berechtigt.

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