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§ 8 TSchG (Herbrüggen/Wessely)

Herbrüggen/Wessely4. AuflApril 2025

(1) Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.

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