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§ 65 EEffG (Brandstätter/Ploiner)

Brandstätter/Ploiner1. AuflJuli 2024

(1) Unternehmen haben der E-Control jeweils bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu melden, wenn sie im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für verpflichtete Unternehmen gemäß § 41 Abs. 1 überschritten haben und bis zum 30. November des folgenden Kalenderjahres einen standardisierten Kurzbericht gemäß § 43 zu melden.

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