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§ 53 EEffG (Mor/Ploiner)

Mor/Ploiner1. AuflJuli 2024

5. Abschnitt
Einzelverbrauchserfassung

 

(1) Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts berechtigt, individuelle Verbrauchszähler, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln, zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erhalten.

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