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Artikel 109 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

In Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2144 wird folgender Absatz angefügt:1

Zivilluftfahrt

(3) „ Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates5656Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L 2024/1689, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj ). handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.[“]

Seite 528

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