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Artikel 105 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

In Artikel 8 der Richtlinie 2014/90/EU wird folgender Absatz angefügt:1

Fahrzeuge - zwei- oder dreirädrige und vierrädrige

(5) „ Bei Systemen der künstlichen Intelligenz, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, berücksichtigt die Kommission bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Absatz 1 und bei Erlass technischer Spezifikationen und Prüfnormen nach den Absätzen 2 und 3 die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen.[“]

Seite 524

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