(1) Die Kommission kann gegen Anbieter1 von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck2 Geldbußen von bis zu 3% ihres gesamten weltweiten Jahresumsatzes3 im vorangegangenen Geschäftsjahr oder 15 000 000 EUR verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, wenn sie feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat;