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Artikel 85 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

Abschnitt 4
Rechtsbehelfe

 

Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe kann jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde1 Beschwerden2 einreichen.

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