(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde2 eines Mitgliedstaats – nach einer Konsultation der in Artikel 77 Absatz 1 genannten betreffenden nationalen Behörde – nach der gemäß Artikel 79 durchgeführten Prüfung3 fest, dass ein Hochrisiko-KI-System zwar dieser Verordnung entspricht, aber dennoch ein Risiko4 für die Gesundheit5 oder Sicherheit6 von Personen, für die Grundrechte7 oder für andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen8 darstellt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Akteur9 auf, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende KI-System zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens10 oder der Inbetriebnahme11 dieses Risiko nicht mehr birgt, und zwar innerhalb einer Frist, die sie vorgeben kann.
