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Artikel 80 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

(1) Hat eine Marktüberwachungsbehörde2 hinreichend Grund zu der Annahme, dass ein vom Anbieter3 als nicht hochriskant gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingestuftes KI-System tatsächlich hochriskant ist, so prüft die Marktüberwachungsbehörde das betreffende KI-System im Hinblick auf seine Einstufung als Hochrisiko-KI-System auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Bedingungen und den Leitlinien4 der Kommission.

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