(1) Die Kommission1, die Marktüberwachungsbehörden2 und die notifizierten Stellen3 sowie alle anderen natürlichen oder juristischen Personen4, die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt sind5, wahren gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht die Vertraulichkeit der Informationen und Daten, in deren Besitz sie bei der Ausführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten gelangen, sodass insbesondere Folgendes geschützt ist:
