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Artikel 76 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

(1) Marktüberwachungsbehörden1 müssen über die Kompetenzen und Befugnisse verfügen, um sicherzustellen, dass Tests unter Realbedingungen2 gemäß dieser Verordnung erfolgen.

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