(1) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Bestimmungen1 über die Einrichtung eines wissenschaftlichen Gremiums unabhängiger Sachverständiger („wissenschaftliches Gremium“), das die Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung unterstützen soll. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Durchführungsrechtsakt - zur Einrichtung des wissenschaftlichen Gremiums
