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Artikel 45 KI-VO (Feiler/Forgó)

Feiler/Forgó1. AuflJuli 2024

Stelle, notifizierte - Informationspflichten

(1) Die notifizierten Stellen1 informieren die notifizierende Behörde2 über

alle Unionsbescheinigungen3 über die Bewertung der technischen Dokumentation, etwaige Ergänzungen dieser Bescheinigungen

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und alle Genehmigungen von Qualitätsmanagementsystemen, die gemäß den Anforderungen des Anhangs VII erteilt wurden;

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