(1) Die Kommission ist befugt gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III durch Hinzufügung oder Änderung von Anwendungsfällen für Hochrisiko-KI-Systeme zu erlassen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen:
Die KI-Systeme sollen in einem der in Anhang III aufgeführten Bereiche eingesetzt werden;