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zu §§ 2, 72-74 AMG

Ciresa2. AuflDezember 2023

H. Pharmareferenten

 

(13) „Pharmareferenten“ sind Personen, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen, Apotheker oder im § 59 Abs. 3, 4 und 7 genannte Gewerbetreibende aufsuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren.

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