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zu § 357 EO (Mini)

Mini1. AuflAugust 2023

Widerstand des Verpflichteten

 

Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des § 356 Abs. 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zweck der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutz der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.

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